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   BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89   

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https://dejure.org/1989,6634
BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89 (https://dejure.org/1989,6634)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1989 - 5 B 89.89 (https://dejure.org/1989,6634)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1989 - 5 B 89.89 (https://dejure.org/1989,6634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision - Zulässigkeit einer Anfechtung der Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung wegen behaupteter Abfindungsmängel - Ablehnung einer Terminverlegung wegen krankheitsbedingter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Wenn - wie im Fall des Klägers - die Ablehnung der Richter ausschlaggebend damit begründet wird, daß diese in Verfahren des Beteiligten und seines Ehegatten an für diese negativen Entscheidungen desselben Gerichts mitgewirkt hätten, und wenn diese Begründung im Verlauf mehrerer Verfahren unsubstantiiert ohne Hinzufügung neuer, auf den einzelnen Richter bezogener Gesichtspunkte immer wieder neu vorgebracht wird, begegnet es keinen Bedenken, ein solches Ablehnungsgesuch, weil mißbräuchlich, als unzulässig zu behandeln und dies unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluß und/oder in dem die Instanz abschließenden Urteil auszusprechen (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 5 B 82.87 - ; zu den Folgen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts s. ferner BVerwGE 50, 36 ).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Nach dem Inhalt des über dieses Telefongespräch gefertigten Vermerks kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger der ihm insoweit obliegenden Verpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - <NVwZ 1989, 650/651>) entsprochen hat.
  • BVerwG, 17.08.1988 - 5 C 78.84

    Flurbereinigungsrecht - Vorläufige Besitzeinweisung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Dazu gehört auch, daß die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung wegen behaupteter Abfindungsmängel nur angefochten werden kann, wenn geltend gemacht wird, daß zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Mißverhältnis bestehe oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führe (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - ).
  • BVerwG, 21.10.1971 - I C 12.71

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Ist deshalb davon auszugehen, daß das Flurbereinigungsgericht § 227 ZPO richtig angewendet hat, kommt von daher eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 12.71 - ; Beschlüsse vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 B 55.87 und 5 B 56.87 - ).
  • BVerwG, 10.07.1987 - 5 B 82.87

    Rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Beiträgen und der Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Wenn - wie im Fall des Klägers - die Ablehnung der Richter ausschlaggebend damit begründet wird, daß diese in Verfahren des Beteiligten und seines Ehegatten an für diese negativen Entscheidungen desselben Gerichts mitgewirkt hätten, und wenn diese Begründung im Verlauf mehrerer Verfahren unsubstantiiert ohne Hinzufügung neuer, auf den einzelnen Richter bezogener Gesichtspunkte immer wieder neu vorgebracht wird, begegnet es keinen Bedenken, ein solches Ablehnungsgesuch, weil mißbräuchlich, als unzulässig zu behandeln und dies unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluß und/oder in dem die Instanz abschließenden Urteil auszusprechen (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 5 B 82.87 - ; zu den Folgen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts s. ferner BVerwGE 50, 36 ).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 B 56.87
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 89.89
    Ist deshalb davon auszugehen, daß das Flurbereinigungsgericht § 227 ZPO richtig angewendet hat, kommt von daher eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 12.71 - ; Beschlüsse vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 B 55.87 und 5 B 56.87 - ).
  • BVerwG, 19.01.1999 - 8 B 186.98

    Zurückverweisung der Sache nach Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1989 - BVerwG 5 B 89.89 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und vom 17. März 1995 - BVerwG 6 B 65.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10 sowie Urteil vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung

    Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1989 BVerwG 5 B 89.89 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und vom 17. März 1995 BVerwG 6 B 65.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10 sowie Urteil vom 27. November 1989 BVerwG 6 C 30.87 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung der

    Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1989 BVerwG 5 B 89.89 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und vom 17. März 1995 BVerwG 6 B 65.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10 sowie Urteil vom 27. November 1989 BVerwG 6 C 30.87 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ).
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